Auflösung uneinbringlichen Forderungen
Lösen Sie uneinbringliche Forderungen immer über eine Ermäßigung/Erstattung auf. Sie erstellen damit einen Gegenkontoeintrag, in dem Sie auch (falls erforderlich) das entsprechende Sachkonto eintragen können.
Lösen Sie uneinbringliche Forderungen immer über eine Ermäßigung/Erstattung auf. Sie erstellen damit einen Gegenkontoeintrag, in dem Sie auch (falls erforderlich) das entsprechende Sachkonto eintragen können.
| 15:54 08. Januar 2025 | |
| 20:02 03. Oktober 2025 |